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DSGVO der EU

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Hier geben wir Ihnen ein kurzes Beispiel unseres Schulungskonzeptes.

Unsere Schulungen dienen vor allem dem Erwerb von Handlungskompetenzen

im Bereich Datenschutz nach den Neuregelungen der EU-DS-GVO.


Wir schulen in
Präsenz und Online mit einem bewährten Online-Lern-System auf PC oder als App mit Tablet/Smartphone.

Die Online-Schulungen dienen vor allem der Vermittlung von Datenschutz-Basis-Kompetenzen an eine Vielzahl von Mitarbeitern.

Da solche Schulungen gem. Art. 39  I b) EU-DS-GVO zu den Pflichtaufgaben von Datenschutzbeauftragten gehören und dokumentiert werden müssen, ist es möglich, sie jeweils mit Prüfungen (als Dokumentation im Falle einer Nachprüfung der Landesdatenschutzbehörde) zu absolvieren.

Unsere Schulungen umfassen auch kommentierte Audits als Vorbereitug für angekündigte oder überraschende externe Prüfungen.

Als Executive-Briefing bieten wir Online-Schulungen für Führungskräfte in Echtzeit auf gängigen Plattformen wie Skype, Facetime oder Google Speech an.

Wichtig für Schweizer Unternehmen, die in der EU geschäften, ist

gemäss Art. 27 DS-GVO ein Vertreter in der EU.


Gesetzestext des Art. 27 DSGVO

Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern

(1) In den Fällen gemäss Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.

(2) Diese Pflicht gilt nicht für

a) eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschliesst und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder

b) Behörden oder öffentliche Stellen.

(3) Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden.

(4) Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als Anlaufstelle zu dienen.

(5) Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst.

PDF Broschüre 01 des BFDI zur DS-GVO und BDSG (DE)


Zu beachten ist hierbei das sogenannte Marktortprinzip der DSGVO.

Die Regelung des Marktortprinzips in Art. 3 Abs. 2 DS-GVO schließt unter bestimmten Bedingungen auch Unternehmen, die nicht in der EU niedergelassen sind, in den Anwendungsbereich der DS-GVO ein.


Wenn Sie einen Repräsentanten der 4p-coaching.com gmbh als externen Datenschutzbeauftragen in der Schweiz bestellen, erhalten Sie automatisch einen Vertreter in der EU dazu.

Eine Schulung, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten brauchen, ob Sie einen Vertreter in der EU brauchen und wie Sie Beides umsetzen, erhalten Sie gern in einer Online-Konferenzschaltung oder persönlich bei Übernahme der Reisespesen (Pauschal 100 CHF) bzw. in Schüpfen.

 
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4p-coaching.com gmbh   + 41 31 872 0170 oder + 49 5141 482 1188
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