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Hier geben wir Ihnen ein kurzes Beispiel unseres Schulungskonzeptes.
Unsere Schulungen dienen vor allem dem Erwerb von Handlungskompetenzen
im Bereich Datenschutz nach den Neuregelungen der EU-
Wir schulen in Präsenz und Online mit einem bewährten Online-
Die Online-
Da solche Schulungen gem. Art. 39 I b) EU-
Unsere Schulungen umfassen auch kommentierte Audits als Vorbereitug für angekündigte oder überraschende externe Prüfungen.
Als Executive-
Wichtig für Schweizer Unternehmen, die in der EU geschäften, ist
gemäss Art. 27 DS-
Gesetzestext des Art. 27 DSGVO
Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
(1) In den Fällen gemäss Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.
(2) Diese Pflicht gilt nicht für
a) eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschliesst und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder
b) Behörden oder öffentliche Stellen.
(3) Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden.
(4) Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als Anlaufstelle zu dienen.
(5) Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst.
PDF Broschüre 01 des BFDI zur DS-
Zu beachten ist hierbei das sogenannte Marktortprinzip der DSGVO.
Die Regelung des Marktortprinzips in Art. 3 Abs. 2 DS-
Wenn Sie einen Repräsentanten der 4p-
Eine Schulung, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten brauchen, ob Sie einen Vertreter in der EU brauchen und wie Sie Beides umsetzen, erhalten Sie gern in einer Online-