Schulungs- und Prüfungskomplex Cross-Border-Aspects und DS-GVO 2018:
Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte, wo die DS-GVO 2018 Schweizer Unternehmen tangiert:
Viele Schweizer Unternehmen werden erfasst sein, z.B.:
1.
Wer an Datenbearbeitungen von EU-Unternehmen teilnimmt (auch als Konzern) kann gebüsst werden.
2.
Wer auch Daten von Kunden bearbeitet, die sich in der EU befinden, ist verpflichtet.
3.
Wer die Aktivitäten von Besuchern seiner Website und seiner Apps analysiert.
4.
Es gelten insgesamt nicht dieselben Regeln wie für EU-Unternehmen, hier ist Vorsicht geboten.
5.
Das Konzept der "federführenden Aufsichtsbehörde" (One-Stop-Shop) gilt nicht, dies bedeutet, dass jede Aufsichtsbehörde konkurrierend agieren (Territorialitätsprinzip) kann.
6.
Eine Berufung auf im sonstigen EU-Recht verankerte Ausnahmeregelungen und Rechtfertigungen (z.B. Art. 6(1)(c), 22(2) und 23) ist nicht geklärt.
7.
Die direkte Durchsetzung von Administrativmassnahmen gegen Unternehmen in der Schweiz ist sehr fraglich.
8.
Gem. Art. 27 DS-GVO besteht eine Pflicht ausländischer Unternehmen zur Benennung einer Person in der EU, die sie "in Bezug auf ihre Pflichten" unter der DSGVO "vertritt" (vgl. Erw. 80).
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Hier erfolgt nur ein beispielhafter Überblick. In der Komplettschulung werden die Gesichtspunkte detailliert erläutert.
Rechtsgrundlage: DS-GVO Art. 27 DS-GVO
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