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Sieht es bei Ihnen auch so aus?



Dann sollten Sie über die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 24 EU-DS-GVO bei fahrlässigen Datenschutzverstössen durch Erfüllungsgehilfen nachdenken und Ihren Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen.

Durch die hohen Bussgeldvorschriften, die mit der Einführung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung einhergehen werden, wird das Thema Compliance im Bereich Datenschutz  unmittelbar wirksam.

Die Grundsätze "privacy by design" nach Art. 25 I und "privacy by default" nach Art. 25 II gewinnen an Bedeutung und führen zur unmittelbaren Haftung der verantwortlichen Führungskräfte.

Organisationen müssen mit Einführung der EU-DS-GVO nach Art. 25 I Garantien abgeben, dass in ihren Systemen die Datenschutzgrundsätze nach Art 5 DS-GVO umsetzen. Bei der Auftragsverarbeitung ist zu berücksichtigen, dass in der Entwicklung bestimmte Datenschutzkonzepte zum Tragen kommen und somit die Datenschutzbeauftragten einbezogen werden müssen.

Wir beraten Sie gern im Zusammenhang Datenschutz , Compliance Management Systeme nach der neuen ISO 19600 und IT-Security nach ISO 27001. Hier helfen uns strategische Partner mit fundierter IT-Kompetenz und unter Berücksichtigung von ISO 22307 und 29101. Sie gewährleisten, dass der "Stand der Technik" nach Art. 32 I DS-GVO eingehalten wird.

Relevant für ISO 27001 ist vor allem der PDCA-Zyklus von Deming. Dr. Peschka ist darin seit 1992 versiert.

 
 
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