Hilfreiche Links für Ihren Berufsalltag - Konfliktlösungen von Profis



Konfliktlösungen




diskret, effektiv und professionell
Dr. Jan Peschka LL.M. MBA
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Hilfreiche Links für Ihren Berufsalltag

Service

Hier finden Sie eine Zusammenstellung interessanter Links zu Material,

welches Ihnen eine Hilfe sein könnte.


Mediation


EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN



Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren
(Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung - ZMediatAusbV)
 
 





Master in Mediation an der Europa Universität Viadrina, Frankfurt/Oder (LL.M. oder M.A.)






Jan Peschka ist Mitglied im Bundesverband unabhängiger Mediatoren - Institut für Konfliktmanagement e.V.


        

Jan Peschka ist Mitglied im Bundesverband Mediation e.V.

      

Jan Peschka ist Mitglied im Verein zur Förderung von Wissenschaft und Praxis der Mediation e.V.











Schlichtung


IHK Hannover >Recht Steuern >Recht
Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsverfahren





Personalentwicklung

Team Management System (C)


Der TMS Profil Fragebogen



Charles Margerison und Dick McCann entwickelten die grundlegenden Modelle und Instrumente von TMS zwischen 1985 und 1988 im Rahmen von Forschungs- und Beratungstätigkeiten an der University of Queensland.Nachfolgend gründeten sie das Institute of Team Management Studies (ITMS) in Brisbane




Datenschutz


Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-Mail
 
 
Orientierungshilfe des Arbeitskreises
„Technische und organisatorische Datenschutzfragen“
 
Stand: 13. März 2020
 
 
 
 

Erhebung Informationen durch Arbeitgeber und Weiterverarbeitung, ob ein Beschäftigter in einem Risikogebiet war oder mit einem Erkrankten direkten Kontakt hatte etc.?
 
 
Arbeitgeber sind auf Grund ihrer Fürsorgepflicht und nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die betriebliche Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft zu gewährleisten. Hiervon ist auch die Pflicht des Arbeitgebers umfasst, dafür zu sorgen, die anderen Beschäftigten vor einer Infektion durch eine erkrankte Person zu schützen. Für diesen Zweck ist es datenschutzrechtlich zulässig, Informationen darüber zu erheben, zu welchen Personen der erkrankte Mitarbeiter Kontakt hatte[1]. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. Artikel 9 Absatz 1, Absatz 4 DS-GVO und § 26 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) kann der Arbeitgeber die erforderlichen Daten zum Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge verarbeiten.
 
 
Der Arbeitgeber darf demnach beispielsweise auch Urlaubsrückkehrer befragen, ob sie sich in einem, etwa durch das Robert Koch-Institut festgelegten Risikogebiet, aufgehalten haben. Eine Negativauskunft des Beschäftigten genügt regelmäßig. Liegen weitere Anhaltspunkte vor, kann gegebenenfalls eine weitere Nachfrage erfolgen.
 







CH-3054 Schüpfen
+ 41 79 619 0742    kontakt@4p-coaching.com

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